• 2:230
    اَلطَّلَاقُ مَرَّتٰنِ ۪ فَاِمۡسَاکٌۢ بِمَعۡرُوۡفٍ اَوۡ تَسۡرِیۡحٌۢ بِاِحۡسَانٍ ؕ وَلَا یَحِلُّ لَکُمۡ اَنۡ تَاۡخُذُوۡا مِمَّاۤ اٰتَیۡتُمُوۡہُنَّ شَیۡئًا اِلَّاۤ اَنۡ یَّخَافَاۤ اَلَّا یُقِیۡمَا حُدُوۡدَ اللّٰہِ ؕ فَاِنۡ خِفۡتُمۡ اَلَّا یُقِیۡمَا حُدُوۡدَ اللّٰہِ ۙ فَلَا جُنَاحَ عَلَیۡہِمَا فِیۡمَا افۡتَدَتۡ بِہٖ ؕ تِلۡکَ حُدُوۡدُ اللّٰہِ فَلَا تَعۡتَدُوۡہَا ۚ وَمَنۡ یَّتَعَدَّ حُدُوۡدَ اللّٰہِ فَاُولٰٓئِکَ ہُمُ الظّٰلِمُوۡنَ ﴿۲۳۰﴾
    Solche Trennung* darf zweimal (ausgesprochen) werden; dann aber gilt, sie (die Frauen) entweder auf geziemende Art zu behalten oder in Güte zu entlassen. Und es ist euch nicht erlaubt, irgendetwas von dem, was ihr ihnen gegeben habt, zurückzunehmen, es sei denn beide fürchten, sie könnten die Schranken Allahs nicht einhalten. Fürchtet ihr** aber, dass sie die Schranken Allahs nicht einhalten können, so soll für sie beide keine Sünde liegen in dem, was sie als Lösegeld gibt. Das sind die Schranken Allahs, also übertretet sie nicht; die aber die Schranken Allahs übertreten, das sind die Ungerechten.
    Footnotes

    *Siehe auch 2:229.

    **Staat oder Gemeinde.

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